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Allgemeine  Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der WOLF Power Systems GmbH

(Stand 09/2020)

 

I. ALLGEMEINES

a) Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

b) Für unsere Bestellungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Erklärungen im Angebot oder in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) des Lieferanten bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung. Schweigen oder Annahme einer Sendung bedeuten kein Einverständnis.

c) Soweit nichts anderes vereinbart gelten bei einem Verweis auf Incoterms die Incoterms ® 2020.

 

II. ANGEBOTE

Die Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen; sie sind für uns kostenlos und unverbindlich. Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit den auf der Vorderseite genannten Stellen unter Hinweis auf unsere Anfrage-/Bestelldaten zu führen.

 

III. BESTÄTIGUNGEN

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

 

IV. PREISE

a) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich. Eine Änderung der Preise bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Preise sind Festpreise und schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Fracht, Verpackung und sonstige Kosten werden von uns nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Lieferant hat auf seine Kosten die Verpackung zurückzunehmen und zu entsorgen.

b) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro.

c) Wir kommen mit der Bezahlung nur nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung in Verzug.

d) Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise einräumen als anderen Abnehmern, soweit im konkreten Fall die Bedingungen vergleichbar sind.

 

V. HÖHERE GEWALT

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen, aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet sich unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung nach den Umständen von Treu und Glauben anzupassen.

 

VI. LIEFERTERMINE

a) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und damit genau einzuhalten.

b) Die bestellte Ware muss am Termin an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere kommt der Lieferant bei schuldhafter Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins automatisch in Verzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen.

c) Unbeschadet des Verzuges bleibt unser Anspruch auf Lieferung bestehen, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Sollten sich aufgrund des Verzuges quantitative Änderungen ergeben, so hat der Lieferant diese zu erfüllen. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

 

VII. LIEFERANZEIGEN

Der Lieferant verpflichtet sich über jede Sendung sofort bei Abgang der Lieferung eine besondere Lieferanzeige direkt bei unserem jeweiligen Besteller einzureichen, aus der die genaue Inhaltsangabe nach Stückzahl, Maßen, Gewichten usw. und die Nummer der Bestellung hervorgehen. Sie muss uns auf jeden Fall vor Eingang der Sendung erreichen.

 

VIII. GEFAHRTRAGUNG
Die Vergütungsgefahr geht in jedem Falle erst bei Abnahme der Lieferung auf uns über.

 

IX. RECHNUNGSERTEILUNG
a) Rechnungen sind sofort nach Lieferung in 2-facher Ausfertigung prüfbar bei uns einzureichen. Rechnungsduplikate sind besonders zu kennzeichnen.

b) Über Monatslieferungen ist die Rechnung spätestens bis zum 3. des folgenden Monats zu erteilen. Rechnungen, die bis zum 3. Tage nach dem Ablauf des Liefermonats nicht eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen.

c) Für die Verrechnung sind die von uns ermittelten Mengen, Maße und Stückzahlen maßgebend. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur die von uns ermittelten Gewichte an. Der Lieferant kann aber jederzeit einen Nachweis über die von ihm ermittelten Mengen, Maße und Stückzahlen führen.

 

X. ZAHLUNGSWEISE

a)Wir zahlen nach unserer Wahl, nachdem die Rechnung und die Ware vollständig und mangelfrei bei uns eingegangen sind, innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tagen netto.

b) Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Lieferanten abgesandt haben.

c) Wenn die Rechnungen die unter Ziff. 7 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 10-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von uns geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen lösen wir nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

XI. SACHMÄNGEL
a) Uns stehen die gesetzlichen Sachmängelansprüche uneingeschränkt zu. Wir haben das Recht die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu wählen.

b) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

c) Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 36 Monaten ab Herstelldatum. Der Lieferant wird nur Waren an uns liefern, die nicht älter als 3 Monate produziert sind. Für Waren, auf denen kein Herstelldatum vermerkt ist, leistet der Lieferant 36 Monate Gewähr ab Anlieferung der Ware. Die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung der Einrede der Verjährung und die Verjährung beginnen erst mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zu laufen.

d) Wir prüfen die Ware nur auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Einwand der verspäteten Untersuchung und Mängelrüge (§ 377 HGB) ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel.

e) Die Bezahlung der Ware bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

f) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

XII. HAFTUNG
a) Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir erkennen einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht an.

b) Als Hersteller der zu liefernden Ware im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt im Innenverhältnis der Lieferant. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen eines Fehlers der Ware nach dem Deutschen Produkthaftungsrecht oder Produkthaftungsrecht der EU- Mitgliedsstaaten oder eines Drittstaates gegen uns erhoben werden, wenn oder soweit die Schadensursache im Bereich der Herstellung und/oder im sonstigen Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzt wurde.

c). Wir verpflichten uns, für den Fall, dass Dritte an uns bezüglich der vom Lieferanten stammenden Ware Ansprüche richten, den Lieferanten rechtzeitig zu unterrichten und ihm die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen. Der Lieferant hat dann innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen zu erklären, ob wir uns gegen die Vorwürfe verteidigen oder diese anerkennen sollen. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns berechtigterweise durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten auf Anfrage soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

XIII. SCHUTZRECHTE / RECHTSMÄNGEL
a) Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei von Rechtsmängeln, insbesondere Rechten Dritter ist. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 15 Jahre.

b) Werden wir wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren wegen Verletzung eines Warenzeichens, eines Urheberrechts oder anderer gewerblicher Schutzrechte von Dritten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant informiert uns unverzüglich, wenn eine Schutzrechtsverletzung – gleich welcher Art – möglich erscheint. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte berechtigterweise erwachsen.

c) Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird der Lieferant entweder eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenfrei entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtsfreies ersetzen oder falls diese Maßnahme wirtschaftlich unsinnig ist, es gegen Erstattung der Kosten zurücknehmen.

d) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

XIV. GESETZMÄSSIGKEIT DES UNTERNEHMERISCHEN HANDELNS / SCHADENSPAUSCHALIERUNG
a) Der Lieferant verpflichtet sich die Gesetze und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union einzuhalten und sein Verhalten nach den Rechtmäßigkeitsmaßstäben dieser Rechtsordnungen auszurichten.

b) Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant die Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zum Schutz des lauteren Wettbewerbs und die Kartellgesetze zu achten.

c) Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder des Kartellrechts verpflichtet sich der Lieferant einen pauschalen Schadensersatz an die Wolf Power Systems GmbH zu bezahlen.

aa) Bei schweren Verstößen, wie Preisabsprachen, Quotenabsprachen bzw. Markt- und Kundenaufteilungen, verpflichtet sich der Lieferant an die Wolf Power Systems GmbH einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtjahresnettoumsatzes (Berechnungsgrundlage ist dabei immer der Vorjahresumsatz bzw. bei Fehlen eines solchen der aktuelle Jahresumsatz des von diesem Rechtsverstoß betroffenen Lieferumfangs), für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen.

bb)Bei sonstigen Verstößen verpflichtet sich der Lieferant an die Wolf Power Systems GmbH einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Gesamtjahresnettoumsatzes (Berechnungsgrundlage ist dabei immer der Vorjahresumsatz bzw. bei Fehlen eines solchen der aktuelle Jahresumsatz des von diesem Rechtsverstoß betroffenen Lieferumfangs), für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen.

d) Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns, Schadensersatzansprüche von uns gegen den Lieferanten aus dem Verstoß und die Geltendmachung weitergehender Schäden bleiben hiervon unberührt und können unabhängig von der Schadenspauschale geltend gemacht werden. Bei deren Geltendmachung wird die gegebenenfalls verwirkte Schadenspauschale auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

e) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Lieferanten bzw. in dem Fall, dass eine Verurteilung nur aufgrund einer Kronzeugenregelung nicht erfolgt, wird vermutet, dass der Lieferant den Verstoß zu vertreten hat.

 

XV. VORLAGEN, ERSTLIEFERUNG
Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt werden; sie sind nach Ausführung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben. Sofern es sich um erstmalige Lieferung nach Zeichnung oder Muster handelt, sind zunächst 5-10 Ausfallmuster zur Begutachtung einzusenden.

 

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Für alle aus dem Liefervertrag entstehenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über internationale Kaufverträge vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

b) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.  

c)  Erfüllungsort ist in Gorleben.

d) Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht. Daneben sind wir berechtigt, den allg. Gerichtsstand des Lieferanten zu wählen.